Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung
Ergeben sich zu Beginn der Schulpflicht oder während des Besuchs der allgemeinen Schule für die Erziehungsberechtigten oder die Schule Anhaltspunkte dafür, dass eine Schülerin oder ein Schüler nur mit sonderpädagogischer Unterstützung im Unterricht hinreichend gefördert werden kann, so ist ein „Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs“ durchzuführen.
Es gibt folgende Förderschwerpunkte:
- Lernen
- Sprache
- Emotionale und soziale Entwicklung
- Geistige Entwicklung
- Körperliche und motorische Entwicklung
- Hören und Kommunikation
- Sehen
Die Antragstellung ist in der Regel ein Ergebnis längerer Beratungen der Lehrkräfte miteinander sowie von Gesprächen mit den Eltern.
Der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs erfolgt durch die Erziehungsberechtigten über die allgemeine Schule oder in begründeten Ausnahmefällen durch die allgemeine Schule nach vorheriger Information der Erziehungsberechtigten. Der Antrag ist spätestens bis zum 15. Februar an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu richten, um die Bearbeitung bis zum Ende des Schuljahres abzuschließen. Nach der 6. Klasse ist ein Antrag nur noch in Ausnahmefällen möglich.
Wenn der Antrag genehmigt wird, erfolgt eine Gutachtenerstellung mit dem Ziel der Ermittlung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs. Hierfür wird eine sonderpädagogische Lehrkraft beauftragt, die in Zusammenarbeit mit einer Lehrkraft der allgemeinen Schule ein Pädagogisches Gutachten über Art und Umfang der notwendigen Förderung erstellt. Dabei erfolgt eine kriteriengeleitete Beobachtung des Kindes in Verbindung mit Testdurchführungen. Unter Umständen ist zusätzlich ein schulärztliches Gutachten von Nöten.
Bevor das Gutachten abgeschlossen wird, werden die Eltern in einem persönlichen Gespräch über die Empfehlungen der Gutachter/innen informiert. Ziel ist es, ein Einvernehmen mit den Eltern zu erlangen. Förderort kann eine allgemeine Schule, an der die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am Gemeinsamen Lernen gegeben sind oder eine dem ermittelten Unterstützungsbedarf entsprechende Förderschule sein.